AGB Winterdienst

AGB Winterdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrages für den Winterdienst.

2. Die Droste GmbH und dessen Subunternehmer, im weiteren Auftragnehmer genannt, verpflichten sich, die im Vertrag / Auftrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit des Auftragnehmers von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.

3. Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-)Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

4. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

 

§ 2 Leistungsdauer

1. Die Leistungsdauer einer vollen Winterdienstsaison beginnt am 1. November des laufenden Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres.

2. Die Mindestvertragsdauer beträgt immer eine volle Saison.

3. Nach Ablauf dieser Mindestdauer verlängert sich die Laufzeit des Vertrages für das kommende Kalenderjahr um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis zum 31. Januar einer lfd. Saison für die kommende Saison schriftlich zu Händen des Auftragnehmers gekündigt wurde.

4. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt. Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb des Auftragnehmers behindert werden, berechtigt dies nicht zur Auftragslösung.

 

§ 3 Leistungsumfang

1. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der an- wendbaren gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich keinerlei Einfluss.

2. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer sich in der Saison, 24 Stunden (rund um die Uhr) für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu sorgen. Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtung ab einer Temperatur von minus 0,5 Grad Celsius in Verbindung mit Nässe oder zu erwartender Nässe, ggf. zuvor nach Bedarf (Warnung durch den Deutschen Wetterdienst maßgebend), wahrnehmen. Bei entsprechender Vorhersage kann durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut werden.

3. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und / oder Bestreuung der Flächen. Die Arbeiten werden innerhalb der festgelegten Reaktionszeit nach Niederschlagende aufgenommen. Die Reaktionszeit beginnt mit jeweiligem Niederschlagende.

4. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:

a. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,20 m breit, sofern dies baulich möglich ist
b. in „Fußgängerzonen“ 1 m breit an der Häuserfront
c. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit
d. Haus-, Müllzugänge 1 m breit 5.

Bei zugeparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung. Sollten die Flächen während der Arbeiten zugeparkt sein oder werden, gehen die Kosten für eine spätere Nachbearbeitung durch den Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggeber.

6. Die Schneebeseitigung wird von Auftragnehmer insofern durchgeführt, dass die Fahrbahnen, ferner zu Teilen die Parkflächen von Schnee geräumt werden, bzw. mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Ort auf dem Gelände, zu welchem der Schnee mittels Räumfahrzeug geschoben wird, bleibt im Ermessen des Auftragnehmers. Hierbei hat dieser zu beachten, dass Notausgänge freizuhalten sind.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Der Auftragnehmer stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust der überlassenen Schlüssel nur für den Wiederbeschaffungswert.

8. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftrag- gebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.

9. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von ca. 5 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen.

10. Als Streumittel werden grundsätzlich abstumpfende Streumittel sowie Auftaumittel verwendet. Für daraus entstehende Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dement- sprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden.

11. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige sowie termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls ca. 5 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

12. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerungsfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

13. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.

14 .Eine Entfernung von Streumittel auf nichtöffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streumittel aus den Grünflächen zu entfernen.

 

§ 4 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten für Schadensfälle, welche auf Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Hierzu hat der Auftragnehmer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Auftragnehmer bleiben alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ohne Entgeltminderung von jeder Haftung befreit.

2. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte (z.B. eingeparkte Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen. Des Weiteren besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extremer Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekannt werden unverzüglich schriftlich zu melden. Für Schäden, welche dem Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen nach Schadenereignis vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei einem Schadenfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen und ihm jede zumutbare Hilfe zu leisten. 4. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht max. für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

5. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumittel an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer vom Räumschild), Schachtdeckel, Rigole, Grün- anlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden. Für durch Streumittel an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes (AGB) Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Objekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

§ 5 Entgelt

1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag festgelegte Entgelt zu den dort benannten Zahlungsbedingungen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, werden folgende Bedingungen festgelegt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt zum Monatsende, ggf. unmittelbar nach erbrachter Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Euro, rein netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in angemessener Zeit nach einem Einsatz mitzuteilen, dass ein Einsatz stattgefunden hat, damit der Auftraggeber die erbrachte Leistung prüfen kann. Weitere Leistungs- und Rapportnachweise hat der Auftragnehmer nicht zu erbringen. Eine Mängelmeldung hat unmittelbar nach erhaltener Einsatzmitteilung des Auftragnehmers schriftlich an diesen zu erfolgen.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer unverzüglich berechtigt, die Leistung einzustellen sowie das Vertragsverhältnis außer- ordentlich zu Beenden. Zudem entbindet jeglicher Zahlungsverzug den Auftragnehmer von jeder Haftungsverpflichtung. Weiterhin trägt der Auftraggeber die mit dem Zahlungsverzug entstandenen Verzugszinsen sowie sämtliche zur Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten.

4. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, höhere Gewalt, usw.).

5. Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt und diese namentlich im Vertrag benannt werden, haftet der Verwalter neben diesen als Bürge und Zahler.

6. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.

 

§ 6 Reklamationen

1. Beschwerden über Mängel und Missstände, welche die Leistung betreffen, müssen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, spätestens 2 Stunden nach Einsatzmitteilung (s. §4 Pkt. 2), dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Reklamationen, die später als 2 Stunden nach Einsatzmitteilung erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht anerkannt werden und berechtigen nicht zur Minderung oder Weigerung über die Zahlung des Entgeltes.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Überprüfung der mangelnden Leistung zu gestatten und dazu Stellung zu beziehen und den Mangel gegebenenfalls zu beseitigen. Wird die Überprüfung verweigert, ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung und Schadenersatz befreit.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Gutachten eines von der zuständigen Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt. Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

4. Eine Beauftragung von Dritten zur Mängelbeseitigung ohne vorherige Abmahnung und abschließende Klärung wird in jedem Einzelfall abgelehnt. Eine Kostenübernahme durch den Auftragnehmer erfolgt in diesem Fall nicht. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen zur Kostenübernahme der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

5. Berechtigte Mängel werden innerhalb der Reaktionszeit auf Basis dieser Bedingungen durch den Auftragnehmer behoben.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmers Anwendung.

2. Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder wer- den, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unwirksame Vereinbarungen sind durch wirksame so zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlichen Ziel gerecht werden. Eine unklare Vereinbarung ist so zu deuten, dass der mit ihr offenbar beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das gilt auch, wenn bei Vertragsausführung ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.

3. Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-)Unterlagen sowie auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen und Abbildungen jeglicher Art sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmers zu bedienen.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.

Droste GmbH
Büddenberg 91
59423 Unna
Telefon: 0 23 03 – 25 50 66
Telefax: 0 23 03 – 25 50 67
E-Mail: j.droste@Droste-unna.de
www.droste-nrw.de

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