AGB Containerdienst

AGB Containerdienst

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen, Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen. Ein Anspruch auf einen festen Termin besteht nicht. Die Abholung des Containers hat innerhalb von 5
Werktagen, nach Freigabe durch den Auftraggeber zur Abholung, vom Unternehmer zu erfolgen.

 

§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

 

§ 4 Sicherung des Containers

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat
der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 5 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers Verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüsse zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Sie dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. “besonders überwachungsbedürftige Abfälle” in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der “Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle” aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

 

§ 6 Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

 

§ 7 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung
des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Tage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jede weitere angefangene Kalenderwoche über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von Euro 10 zu berechnen.

Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 4 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind i.d.R. Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

 

§ 8 Fälligkeit der Rechnung

Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmers Anwendung. Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Unwirksame Vereinbarungen sind durch wirksame so zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlichen Ziel gerecht werden. Eine unklare Vereinbarung ist so zu deuten, dass der mit ihr offenbar beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das gilt auch, wenn bei Vertragsausführung ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden.
Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-) Unterlagen sowie auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen und Abbildungen
jeglicher Art sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmers zu bedienen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.

Droste GmbH „HOME OF SERVICE“
Büddenberg 91
59423 Unna
Telefon: 0 23 03 – 25 50 66
Telefax: 0 23 03 – 25 50 67
www.droste-nrw.de

Beladevorschriften

(Bestandteil der AGB zur Gestellung von Containern)

Bei Befüllung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Vorschriften zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:

Die bereitgestellten Container werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart vermietet. Die Beladung hat vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge, max. bis zur Höhe der Oberkante
und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht, welches auf dem jeweiligen Containertypenschild an der Seitenwand desselben eingeschlagen ist, zu erfolgen. Es ist untersagt die Container vom Abstellort zu entfernen (wegen Wiedererreichbarkeit bei der Abholung), die Container zweckentfremdet zu benutzen und die Befüllung mit Technik oder sonstigen Mitteln zwecks höherer Verdichtung durchzuführen (Einstampfverbot).

Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z.B. auch durch Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der Droste GmbH und nur nach Vorlage einer entsprechenden Analyse dürfen Sonderabfälle in die bereitgestellten, in jedem Falle geschlossenen, Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten
insbesondere die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 47 (BestbüAbfV) aufgeführten Stoffe und Materialien. Dazu gehören unter anderem auch div. Malerfarben, Öle, ölverseuchte Erde oder Steine, Dämmwolle, Dachpappe und asbesthaltige
Stoffe. Die Reinigung der Container nach dem Transport derartiger Stoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften, auch durch gewichts- oder volumenmäßige Überladung der Droste GmbH entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Aufstellhinweise

(Bestandteil der AGB zur Gestellung von Containern)

Bei der Aufstellung unserer Container bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten:

Aufstellung von Containern auf öffentlichem Grund Sollte der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden können, sondern auf öffentlichem Grund (Parkplätzen, Straßen, Gehwegen etc.), benötigen Sie für diesen Stellplatz eine schriftliche Genehmigung der Tiefbauabteilung Ihres zuständigen Bezirksamtes. Diese Genehmigung ist kostenpflichtig. Aufstellen von Containern auf Ihrem Grundstück. Möchten Sie gern einen Container auf Ihrem eigenen Grundstück aufgestellt haben? Dann beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Der Container wird von einem Mini-LKW geliefert, der ca. 2,10 m breit ist, d. h. Ihre Einfahrt muss mindestens eine Breite von 2,50 m aufweisen. Des Weiteren muss der Lkw ausreichend Platz haben, um in Ihre Einfahrt zurücksetzen zu können.
Gegebenenfalls sprechen Sie dieses Problem bei der Containerbestellung bitte an. Sollten Sie unsicher sein, ob eine problemlose Zufahrt für uns möglich ist, setzen Sie sich bitte mit unseren Mitarbeitern vor Auftragserteilung in Verbindung.
Der Container wird nach hinten vom LKW abgesetzt, d. h. zur LKW-Fahrzeuglänge müssen Sie die Containerlänge für den optimalen Standplatz hinzufügen. Der Containerstellplatz benötigt eine LKW taugliche Zufahrt und zum Abstellen einen festen
Untergrund.

Bitte bedenken Sie: Ein 2 m³ Container, befüllt mit Boden, wiegt ca. 4,0 t. Noch ca. einmal so viel wiegt der Lkw, der den Container abholt. Das Befahren von Wiesen und witterungsbedingt befahrbaren Böden ist leider nur bedingt bis nicht möglich.

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